Die 3 Räumungsoptionen

Nach Auslaufen der Zwischenlager-Genehmigung Mitte 2013 wurden seitens der Atomaufsicht zunächst Anordnungen nach § 19 Abs. 3 AtG zur weiteren befristeten Aufbewahrung im bestehenden Zwischenlager erteilt.

Am 02. Juli 2014 hat die Aufsichtsbehörde dann die unverzügliche Entfernung der Kernbrennstoffe aus dem AVR-BL angeordnet und dazu ein Räumungskonzept gefordert.

Es wurden daraufhin die folgenden 3 Räumungsoptionen aufgezeigt: