Option Ahaus: Transport ins Zwischenlager Ahaus
Die Geburtsstunde der Option Ahaus war bereits im Juni 2007. Neben dem Antrag zur Genehmigungsverlängerung für das bestehende Zwischenlager in Jülich, sollte die Möglichkeit zum Transport und zur Einlagerung ins Zwischenlager Ahaus (TBL-A) geprüft werden. Hierzu sind zwei Genehmigungen erforderlich – eine für den Transport nach und eine für die Aufbewahrung in Ahaus.
Schon im März 2011 – also vor dem Auslaufen der Genehmigung für das Bestandslager - galten die Bedingungen für einen Transport nach Ahaus als grundsätzlich erfüllt, doch fehlte der politische Wille auf Seiten der damaligen NRW-Landesregierung, die Transporte durchzuführen. 2012 wurde die Option Ahaus ruhendgestellt und stattdessen der Transport der AVR-BE in die USA von den Ministerien in den Aufsichtsgremien präferiert.
Nach dem Auslaufen der Lagergenehmigung und der Anordnung zur unverzüglichen Entfernung der Brennelemente aus dem AVR-Behälterlager 2013 bzw. 2014 wurden die Arbeiten im Rahmen der drei im Räumungskonzept identifizierten Optionen wieder aufgenommen.
Im Juli 2016 konnte für das TBL-A die Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG für die 152 Jülicher Behälter erwirkt werden. Diese Aufbewahrungsgenehmigung wird aktuell unter anderem seitens der Stadt Ahaus beklagt.
Außer der Aufbewahrungsgenehmigung in Ahaus werden eine Transportgenehmigung nach Ahaus und eine Genehmigung für die Abfertigung nach § 9 AtG in Jülich benötigt. Letztere befasst sich mit der Handhabung beladener Behälter in dafür vorgesehenen Bereichen zur Transportvorbereitung und für Reparatur- und Konservierungsmaßnahmen an den Behältern. Diese Genehmigung wurde im Dezember 2018 beschieden und ist bis zum Dezember 2027 befristet.
Obgleich sich die Bedingungen für einen Transport nach § 4 AtG im August 2016 massiv änderten und die zu erbringenden Maßnahmen deutlich erschwert wurden, ist die Option Ahaus die am weitesten fortgeschrittene. Zwischenzeitlich mussten mehrere hundert bereits erstellte Unterlagen bereinigt oder vollständig neu erstellt werden. Untersuchungen zu geänderten Anforderungen wurden durchgeführt und mit Sachverständigen erörtert. Die Nachweise des Sicherheitskonzepts und der Funktionsfähigkeit der Sicherungssysteme sind soweit abgesichert, dass die Beschaffungsmaßnahmen für die Transporteinheiten sowie die Ausbildung und Bereitstellung von Personal bereits eingeleitet wurden.
Die JEN vertritt die Auffassung, dass das Genehmigungsverfahren der Ahaus-Option in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Option Nebau: Neubau eines Zwischenlagers in Jülich
Der Neubau eines Zwischenlagers in Jülich würde im Vergleich zum Transport nach Ahaus deutlich mehr Zeit benötigen. Zur Errichtung eines neuen Zwischenlagers für die AVR-BE muss neben den generell einzuholenden Genehmigungen (Baugenehmigung), Erkundungen und Untersuchungen auch ein neues Genehmigungsverfahren nach § 6 AtG eingeleitet werden. Hierzu sind umfangreiche Nachweise über die sichere Aufbewahrung der AVR-BE zu führen. Eine Transportgenehmigung ist nach Einschätzung der JEN nicht erforderlich, da der Transfer vom bestehenden ins neue Lager ein innerbetrieblicher Transport wäre und keine Fahrwege auf öffentlichen Straßen beinhaltet.
Die Neubau-Option konnte lange Zeit nur sehr eingeschränkt verfolgt werden, da vor der konkreten Planung eines neuen Zwischenlagers zu klären war, wie die geforderten Nachweise der Erdbebensicherheit zu führen sind. Diese Klärung wurde 2018 erfolgreich abgeschlossen.
Für den genauen Standort wurden verschiedene Möglichkeiten diskutiert und potenziell in Frage kommende Flächen bewertet. Im Juni 2020 wurde schließlich eine Fläche hinter dem Reaktorgebäude des ehemaligen AVR als geeignet befunden und ausgewählt. Die Fläche besteht aus einem Teilgrundstück des ehemaligen AVR-Geländes (unter Verwaltung des BLB NRW) und einer Jungwuchsfläche (unter Verwaltung der Wald und Holz NRW).
Für den Kauf des AVR-Geländes als auch die angrenzende Jungwuchsfläche wurde eine Einzelermächtigung in das Haushaltsgesetz des Landes NRW (HHG) eingebracht, sodass der Erwerb erfolgen kann.
Zur Vorbereitung des Genehmigungsverfahrens nach § 6 AtG und des Scoping-Termins zur Umwelt-Verträglichkeits-Prüfung wurde ein Neubaukonzept ausgearbeitet.
Option USA: Rückführung in die USA (Beendet)
Die Rückführung in die USA wird als Option für die unverzügliche Räumung nicht weiterverfolgt.
Hintergrund ist, dass eine Realisierung zunehmend unwahrscheinlicher wurde.
Im Rahmen der Nuclear Security Summits 2010 in Washington und 2012 in Seoul haben die USA bekräftigt, dass sie verstärkt bemüht sind, die Verbreitung hoch angereicherten Kernbrennstoffs zu minimieren. Diese Erklärung hatte auch Auswirkungen auf die Situation in Jülich, da das Herkunftsland der AVR-Kernbrennstoffe die USA sind.
Parallel zur Ruhendstellung der Arbeiten für den Transport nach Ahaus im Jahre 2012 wurde mit der Einleitung von Maßnahmen zur Rückführung in die USA begonnen. Das amerikanische Department of Energy (DOE), das US-Energieministerium, hat sich grundsätzlich offen dafür gezeigt, die AVR-Brennelemente aus Jülich zu übernehmen. Bereits vor der Anordnung zur unverzüglichen Räumung des AVR-BL hat daher das DOE gemeinsam mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (im Auftrag der Landesregierung) im April 2014 eine Absichtserklärung zur Rücknahme der Brennelemente in die USA unterzeichnet.
Die Hauptgründe, die Option nicht weiter zu verfolgen betreffen zum einen den Transport in die USA; die Sicherung eines solchen Transports wäre extrem aufwändig und dadurch zeitintensiv, da neben dem Transport auf der Straße eine Umladung und ein Weitertransport auf einem Schiff unter gesicherten Bedingungen erfolgen müssen. Außerdem ist das Verarbeitungsverfahren für die AVR-BE in den USA technologisch noch nicht abgesichert. Des Weiteren ist die Erteilung einer Genehmigung für das Bestandslager wahrscheinlich, nach Atomgesetz ist dann keine Ausfuhr mehr gestattet.
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